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§ 323 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
- 1.
- eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie sowie
- 2.
- ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
(2) 1Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. 2Ist der AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. 3Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.
(3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht gegen dieses Gesetz verstoßen.
Zitierungen von § 323 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 323 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts, ... 1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie 2. vor dem Zeitpunkt, der in dem ...
§ 57 KAGB Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der §§ 53, 54, 321, 323 , 331 und 331a. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen dieses ...
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321, 323 , 329, 330 oder 330a; 2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den ... ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. Abweichend von Satz 1 darf eine ... den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen des §§ 321, 323 , 329, 330 oder 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320; ... für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis ...
§ 295a KAGB Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland (vom 02.08.2021)
... von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen. (6) In den Fällen des § 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob ... Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend ...
§ 295b KAGB Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland (vom 02.08.2021)
... der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § ...
§ 323 KAGB Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
... sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen. (3) Wird die Bundesanstalt von den ... über eine Änderung der Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach § 321 ... sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht gegen dieses Gesetz ...
§ 324 KAGB Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
... der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache übermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ... hat. § 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist entsprechend ...
§ 327 KAGB Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
... über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. § 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend ...
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Anzeige nach § 323 übermitteln, 4. in Bezug auf a) ausländische AIF und ... die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach den §§ 320, 323 , 329, 330 oder 330a zu übermitteln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. ...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach den §§ 320, 323 , 329, 330 oder 330a. § 345 Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend mit der ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... gesondert 113 15.1.9.6 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz ... 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 466 ... gesondert 466 15.1.9.7 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... gesondert 1.270 4.1.7.2.7 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz ... Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ... gesondert 435 4.1.7.2.8 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ ... Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen. (6) In den Fällen des § 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob ... zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. ... Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal- tungsgesellschaft, § 323 KAGB ) 4.1.10.2.6.1 Prüfung von Anzeigen; bei ... gesondert 4.1.10.2.6.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz ... 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert ... ge- sondert 772 4.1.10.2.6.1.2 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
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