§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
(1)
1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß §
56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach §
58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
2§
321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss.
(2) §
321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss,
- 2.
- im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland beginnen kann, und
- 3.
- bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
interne Verweise§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... 330 und 3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung der §§ 322 und 324 bis 328 durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von der Bundesanstalt ... 3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1 , § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2 erforderliche Anzeige. ...
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... 4, oder gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2 , § 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4 zum Schutz der Anleger Maßnahmen, ...
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021) ... ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. Abweichend von Satz 1 darf eine ... für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts ... 2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter ... 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt. 4. In ... 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt. 4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort ... das Wort „entsprechend" eingefügt, werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe ... die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe „§ 335" durch die Wörter „die ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 26 DiRUG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Stelle" ersetzt. 3. In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „ § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und ... „§ 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „ § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6" und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
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