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§ 32 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht



Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.



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Frühere Fassungen von § 32 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 77 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 GenG Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium (vom 18.08.2006)
... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...
§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017)
... des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32 , 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... § 30 Mitgliederliste § 31 Einsicht in die Mitgliederliste § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33 Buchführung; Jahresabschluss ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 77 FGG-RG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... durch die Wörter „des Registergerichts" ersetzt. 3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die ...

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
...  29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 25a, 28, 30, 32 , 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, ... 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28, 30, 32 , 54 Satz 2, § 57 Absatz 1" ersetzt. 30. § 161 wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglied" ersetzt. 37. In § 32 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)" durch die Wörter „dem nach ... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...