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§ 32 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 32 Behandlung bestimmter Versicherungserträge



(1) Erträge einer Versicherungseinheit, die diese aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.



 

Zitierungen von § 32 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33), 12. vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der ...
§ 45 MinStG Erfasste Steuern
... Anrechnungssteuern und 3. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen ...