§ 32 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.

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Zitierungen von § 32 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein ...


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