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§ 32b - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
- Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
- Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
- an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
- an einer ausländischen Hochschule,
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2163 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 32b Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (20.06.2013) | Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.01.2013 (20.06.2013) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32b Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32a BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2016)
... W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, ... auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. ...
§ 77a BBesG Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 32 Bundesbesoldungsordnung W § 32a Bemessung des Grundgehaltes § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten § 33 Leistungsbezüge ... 18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt: „§ 32a Bemessung des Grundgehaltes (1) Das ... W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem ... auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) ... 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden ... 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2" ersetzt. 8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz ...
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