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§ 32b - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten



(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als

a)
Professor oder Vertretungsprofessor,

b)
Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,

2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor

a)
an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,

b)
an einer ausländischen Hochschule,

sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

2Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. 3Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. 4Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.





 

Frühere Fassungen von § 32b Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.01.2013 (20.06.2013)Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 01.01.2013 (20.06.2013)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32b Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32a BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2016)
... W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, ... auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.  ...
§ 77a BBesG Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 32 Bundesbesoldungsordnung W § 32a Bemessung des Grundgehaltes § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten § 33 Leistungsbezüge  ... 18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt: „§ 32a Bemessung des Grundgehaltes (1) Das ... W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem ... auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) ... 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden ... 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2" ersetzt. 8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz ...