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§ 334 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen



(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde übermittelt der Bundesanstalt in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 3In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(2) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 Absatz 1 und 2 Nummer 1 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. 2Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.

(2a) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 331 Absatz 2a oder 2b zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(3) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, so soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, eines Geschäftsleiters, eines Verantwortlichen Aktuars oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.

(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 332 Absatz 4a oder 4b.

(4) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, über das oder den die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter.





 

Frühere Fassungen von § 334 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 7 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 6 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 13 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuellvor 17.06.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 334 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 334 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 357 VAG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ... 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 13 AReG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht." 3. § 334 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „3c, der Absätze 4a und 4b sowie" ersetzt. 10. § 334 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz ... Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ... 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 11 ZAGEG 2018 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ist." b) Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben. 3. In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c" ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz, Absatz 2a oder Absatz 3" ersetzt. 16. In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle ...