Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Geldmarktfonds im Sinne der
Verordnung (EU) 2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die
Verordnung (EU) 2017/1131 nichts anderes vorsieht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 EUProspVOAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... wird nach der Angabe zu § 338a folgende Angabe eingefügt: „ § 338b Geldmarktfonds". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In ... und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131" ersetzt. 5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt: „§ 338b Geldmarktfonds Für OGAW und AIF, ... 5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt: „ § 338b Geldmarktfonds Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568