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§ 33 - Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
(1) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. 2Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
- 1.
- nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
- 2.
- nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
- 3.
- der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen kann.
(2) 1Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. 3Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 4Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist. 5Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. 3Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. 2In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. 3Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 12. September 2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 m.W.v. 18. September 2024
Frühere Fassungen von § 33 BWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.09.2024 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
aktuell vorher | 18.05.2013 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
aktuell | vor 11.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend." 13. Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Geben die Namen mehrerer Parteien oder ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 13. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 ... a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung ... 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 ...
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