(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach
§ 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.
(2) Abweichend von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.
§ 34 FZV Registrierung als Großkunde (vom 24.07.2024) ... des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als ... eine Bankverbindung, 5. die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und 6. die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen ... zu reservieren, g) nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen, h) als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach ...