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§ 33 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben,
- 2.
- die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
- 3.
- die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Zitierungen von § 33 HinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
... notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. (2) Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 dürfen ... notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. (3) Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine ...
§ 34 HinSchG Weitere geschützte Personen
... Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend für 1. Dritte, ...
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