Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach
§ 20 Absatz 2 ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.