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§ 33 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 33 Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen stehen, die nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 zu kürzen sind. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Erträge die Gebühren für die Anlagenverwaltung abdecken.
(2) Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinnen stehen, die nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 zu kürzen sind.
Zitierungen von § 33 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33 ), 12. vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von ...
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