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§ 33 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen



(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn

1.
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und

2.
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1.
Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.



 

Zitierungen von § 33 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 30 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des ...