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§ 33 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen



(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn

1.
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und

2.
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1.
Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.



 

Zitierungen von § 33 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 SEG Zuständigkeit
... zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie 4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 . (3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4c UVBErrichtG Leistungen der Soldatenentschädigung (vom 01.10.2021)
... Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 30 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des ...