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§ 33h - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele



Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,

2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,

3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.



 

Zitierungen von § 33h Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33h GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60a GewO Veranstaltung von Spielen
... Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend. (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 18 SpielV
... für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5a begünstigt sind, nur erteilen, wenn die ...