Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin nach
§ 31 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
- er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 31 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 - jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.