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§ 34 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.
(2) 1Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. 2Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. 3Sie hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
- 4.
- die Änderung der Rechtsform und der Firma;
- 5.
- bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern verwalteten Investmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrages;
- 6.
- die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgesehenen Schwellen;
- 7.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
- 8.
- die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
- 9.
- die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen;
- 10.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
- 11.
- die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
- 2.
- die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
- 3.
- die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.
(5) 1Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorgan- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens,
- 2.
- die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorganmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder das Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen sich als Beschuldigten Kenntnis erlangt hat, und
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 34 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 18.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 18.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2022)
... ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2 , § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des ...
§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.08.2021)
... auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6 , § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von ...
§ 13 KAGB Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 02.08.2021)
... 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 auch in Verbindung mit § 108 Absatz 3, 2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 bis 11 und Absatz 4 , den §§ 35, 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, 3. § 49 Absatz 1 und ...
§ 38 KAGB Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34 , 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis ...
§ 66 KAGB Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist (vom 02.08.2021)
... 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. ...
§ 121 KAGB Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... ob die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren ...
§ 136 KAGB Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5 , § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... für ein angemessenes Risikomanagementsystem nicht erfüllt, 10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021)
... die Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach dem 21. Juli 2013 erfolgen kann. (7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (8) Die Anlagebedingungen, die ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben ( § 34 Absatz 1 KAGB ) 1.298 15.1.2.2.4 Registrierung einer ...
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 11 KAPrüfbV Anzeigewesen und Meldepflichten
... zu beurteilen. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben ( § 34 Absatz 1 KAGB) 1.485 4.1.2.2.4 Registrierung einer ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... durch die Wörter „in Textform geschlossenen" ersetzt. 14. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Geschäftsleiter und ... Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34 , 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die ... festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5 , § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 4 WpIGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. 8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... und an den Betreiber des Bundesanzeigers". d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „und der Bundesbank" ... auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6 , § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von ... auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6 , § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von ... 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3." 13. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... für ein angemessenes Risikomanagementsystem nicht erfüllt, 10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: „(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (8) Die Anlagebedingungen, die ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23" durch die Wörter „ § 34 Absatz 1 und 2 , § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36" ... die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 , 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 ... die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 , 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben ( § 34 Absatz 1 KAGB ) 1.000 bis 5.000 4.1.2.2.3.2 insbesondere wesentlicher ... wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben ( § 34 Absatz 1 KAGB ) 1.000 bis 6.000 4.1.2.2.4 Registrierung einer ...
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