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§ 34 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat



(1) 1Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. 2Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) 1Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen,

2.
Art, Menge und Beschaffenheit der Waren, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

4.
bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),

5.
bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

6.
den Tag der Lieferung,

7.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

8.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

9.
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

2In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.





 

Frühere Fassungen von § 34 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 29.10.2022)
... des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der ...
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022)
... 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der ...
§ 32 KaffeeStV Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (vom 01.07.2021)
... Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den ...
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... hat" durch die Wörter „verlassen haben" ersetzt. 13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird ...