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§ 34 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 34 Aktienbasierte Vergütungen
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können die von einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesenen Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet wurden, durch die nach steuerlichen Vorschriften des Belegenheitsstaats dieser Geschäftseinheit als Betriebsausgaben zugelassenen aktienbasierten Vergütungen ersetzt werden. 2Wird das Wahlrecht nach Satz 1 für Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind, muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das Antragsjahr ein Korrekturbetrag berücksichtigt werden. 3Dieser Betrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aller bereits abgezogenen Aufwendungen für diese Vergütungen und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, die berücksichtigt hätten werden können, wenn das Wahlrecht bereits für diese Geschäftsjahre ausgeübt worden wäre.
(2) Wurden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer Aktienoption abgezogen und wird diese Option nicht ausgeübt, sind die abgezogenen Beträge dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres hinzuzurechnen, in dem die Aktienoption letztmalig hätte ausgeübt werden können.
(3) 1Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben. 2In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen wird, muss die Geschäftseinheit die positive Differenz zwischen den nach Absatz 1 zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben und allen während der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts entstandenen und nicht geleisteten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen berücksichtigen.
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Zitierungen von § 34 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 ( §§ 34 bis 41), 13. vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... widerruft. (2) Die Ausübung der in § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1 , § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz ...
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