§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder
- 3.
- die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) 1Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung.
Frühere Fassungen von § 34 PAO
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Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag ... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... und" gestrichen. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 14. Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit ... 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischenüberschriften ersetzt: „§ 28 ... bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden. § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten (1) Die ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt. e) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von ... der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder." 17. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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