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§ 34b - Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind
- 1.
- 1Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 2Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;
- 2.
- 1Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) 1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. 2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. 3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. 4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
- 1.
- nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
- 2.
- nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.
(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
- 1.
- das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und
- 2.
- Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
- 2.
- die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
Text in der Fassung des Artikels 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 34b EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell | vor 29.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34b EStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32a EStG Einkommensteuertarif (vom 01.01.2024)
... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 11.604 Euro ... beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu ...
§ 32c EStG Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vom 30.10.2024)
... Gewinne sowie 3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2 . (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur ...
§ 34c EStG (vom 01.01.2020)
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. ...
Zitat in folgenden Normen
Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 25 BerlinFG 1990 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
... kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende ...
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
neugefasst durch B. v. 26.08.1985 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 ForstSchAusglG Sonstige steuerliche Maßnahmen (vom 01.01.2012)
... nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes. (2) Kalamitätsnutzungen, die in ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 47 InvStG Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 FamEntlastG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.168 Euro ...
Artikel 3 FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.408 Euro ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 27 SVReformG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 59" ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe 㤤 28 bis 35 und 38" durch die Angabe 㤤 43 bis 50 und 53" ersetzt. ...
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 283
Artikel 1 EStProgVerG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.130 Euro ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.354 Euro ...
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 KiGAnhG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.472 Euro ...
Artikel 2 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.652 Euro ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. ...
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 1 StabSiG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.834 Euro ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.004 Euro ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.820 Euro ...
Artikel 9 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 25.06.2017)
... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.000 Euro ...
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 2 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 10.908 Euro ...
Artikel 3 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 11.604 Euro ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 2 InvStRefG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b " durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" ersetzt. ... 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Statt der ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen ... a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft". ... jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden." 13. § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen ... werden." 13. § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft (1) ... 14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b " durch die Angabe §§ 32a, 32b, 34 und 34b" ersetzt. 14a. ... 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" durch die Angabe §§ 32a, 32b, 34 und 34b " ersetzt. 14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur ... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur ...
Artikel 18 JStG 2009 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
... gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des ...
Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.664 Euro ... Er beträgt höchstens 100 vom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der ...
Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 10.347 Euro ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... c) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen. d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus ... d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen". ... das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben. 23. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus ... Nummer 5 aufgehoben. 23. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (1) ...
Artikel 10 StVereinfG 2011 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)" durch die Wörter „§ 68 ... nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 32a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c" durch die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und ... 34, 34b und 34c" durch die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c" ersetzt. 22. Folgender § 32d wird eingefügt: ... 24. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b " durch die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b" ersetzt. ... 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b " ersetzt. 25. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 2. FamEntlastG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.744 Euro ...
Artikel 2 2. FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 09.06.2021)
... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.984 Euro ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 4 InvStG Ausländische Einkünfte (vom 27.07.2016)
... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. ...
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