§ 34g
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
§ 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an
- 1.
- politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und
- 2.
- 1Vereine ohne Parteicharakter, wenn
- a)
- der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
- b)
- der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.
3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 34g EStG
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interne Verweise§ 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke (vom 01.01.2020) ... als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. (3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt ...
§ 34f EStG ... vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des ... Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g , auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im ...
§ 35 EStG (vom 01.07.2020) ... vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g , 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 60b AO Zuwendungsempfängerregister (vom 28.03.2024) ... Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im ... nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
Berichtigung EStGNBB ... a) In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Unterabschnitts vor § 34g wie folgt gefasst: „2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/05 - (zu § 13 Absatz 1 Nr. 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1100
Entscheidung BVerfGE20080417 ... auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen. Die vorstehende ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 34f und 34g " durch die Angabe §§ 34f, 34g und 35a" ersetzt. 20. § 37 ... 1 wird die Angabe §§ 34f und 34g" durch die Angabe §§ 34f, 34g und 35a" ersetzt. 20. § 37 wird wie folgt geändert: a) ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 21 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... erfüllt sowie die Aufnahme eines Zuwendungsempfängers im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes , wenn der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 34g des Einkommensteuergesetzes ... § 34g des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllt, d) der Abgleich der in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung ... Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im ... nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesdatenschutzgesetz (BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
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