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§ 35 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
(1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
(2) 1Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der Aufklärungen und Nachweise, die von den Gründern zu gewähren sind, entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
(3) 1Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Text in der Fassung des Artikels 74 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 35 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 74 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 AktG Nachgründung (vom 01.09.2009)
... Gründungsprüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Unter den ...
§ 183 AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 01.09.2009)
... oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten ...
§ 183a AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung (vom 01.09.2009)
... (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 ...
§ 194 AktG Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 31.12.2015)
... oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. (5) § 183a gilt ...
§ 205 AktG Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 01.09.2009)
... durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle ...
§ 206 AktG Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft (vom 01.09.2009)
... sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35 , 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die ...
§ 255b AktG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
... abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 ...
SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 SCEAG Kontrolle der Gründung
... Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine Prüfung ...
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 264 UmwG Kapitalschutz (vom 18.08.2006)
... Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Gründungsbericht zu erstatten; die §§ 32, 35 Abs. 1 und 2 und § 46 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. Die für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 74 FGG-RG Änderung des Aktiengesetzes
... In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort sofortige" gestrichen. 2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: Gegen die Entscheidung ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 26. Nach ... (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend." 27. § 184 wird wie folgt gefasst: „§ ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 wird aufgehoben. e) Nach ... durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des ... „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35 , 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 DMBG Zweigniederlassungen und sonstige Betriebsstätten im Währungsgebiet
... Vertreter ist abweichend von §§ 13, 13a des Handelsgesetzbuchs, §§ 35 , 36 des Aktiengesetzes beim Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung zur Eintragung in das ...
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ 35 , 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, §§ 104, 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § ...
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