Tools:
Update via:
§ 35 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
§ 35 Identifizierungsmerkmal
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.
Anzeige
Zitierungen von § 35 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 FZV Antragstellung über die Großkundenschnittstelle (vom 24.07.2024)
... Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren. (2) Nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_FZV.htm