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§ 35 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
(2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
Zitierungen von § 35 HinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 HinSchG Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
... Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern 1. diese intern ... Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die ...
§ 34 HinSchG Weitere geschützte Personen
... Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei ... Fall sei. (2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend für 1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in ...
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