Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 35 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
|

§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung



(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß

1.
ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,

2.
gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,

3.
die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 35 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
...  beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
§ 37 JArbSchG Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (vom 25.07.2015)
... erforderlich sind, 3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist. (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. ... Impfstatus, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. ...
§ 39 JArbSchG Mitteilung, Bescheinigung (vom 25.07.2015)
... Impfstatus, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
§ 1 JArbSchUV Durchführung der Untersuchungen
... Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Berücksichtigung ...
§ 3 JArbSchUV Erhebungsbogen
... in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach ...