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§ 35h - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen



(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

1.
ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,

2.
zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.

(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3) 1In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. 2Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 35h StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35h StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35h StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände (vom 01.06.2017)
...  1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), 2. Erste-Hilfe-Material ( § 35h Absatz 1, 3 und 4 ), 3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
...  7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; 7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
...      206.1 einen Kraftomnibus § 35h Absatz 1, 2 § 69a Absatz 3 Nummer 7c 15 € 206.2 ein anderes ... 3 Nummer 7c 15 € 206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Absatz 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7c 5 €   in Betrieb ... Kraftomnibusses § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35h Absatz 1, 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 25 € 207.2 eines ... anderen Kraftfahrzeugs § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35h Absatz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 3 10 €   angeordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7 10. FeVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
...  206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 € 206.2 ein ... anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c 5 € 207 Als Halter ... Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 25 € 207.2 eines ... Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 10 €  ...