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§ 365 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz



§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.



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Frühere Fassungen von § 365 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 6 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 365 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 365 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 6 FinmadiG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
...  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt: „§ 365 Übergangsvorschrift zum ... nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt: „ § 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz". 2. In § 1 ... (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt. 14. Folgender § 365 wird angefügt: „§ 365 Übergangsvorschrift zum ... ersetzt. 14. Folgender § 365 wird angefügt: „ § 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz § 38 Absatz 3 Satz ...