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§ 36 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge



(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. 2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) 1Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. 2Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. 3Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 4Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.



 
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Frühere Fassungen von § 36 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BWO Zulassung der Landeslisten (vom 18.09.2024)
... maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom ...
Anlage 19 BWO (zu § 36 Abs. 6) (vom 18.09.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 4 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 52
... Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung . Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre ...
Anhang 5 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 53
... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ... zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahl- gesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit ...
Anhang 6 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 54
... mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung , bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung . 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.  ...
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung . Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung ...
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung , bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt. t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6" ... ersetzt. t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „ § 36 Abs. 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der ... 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6" durch die Angabe „ § 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird ... Angabe „§ 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) ... Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen." 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt. 57. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern ... 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt. 58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu dieser ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)" ersetzt. 15. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt II Satz 1 wird das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese." 10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes" ... amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen." 33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2 wird das Wort „fernmündlich" durch das Wort ...