1Die Anwendung des
§ 5 Absatz 1a bis 1c, des
§ 6 Absatz 1a und 1b und des
§ 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1a GAPKondGuaÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ... 2262) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Anwendungsbestimmung". 2. § 1 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „ § 36 Anwendungsbestimmung". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden." 7. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Anwendungsbestimmung Die ... werden, zu verwenden." 7. § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Anwendungsbestimmung Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz ...