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§ 36 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:
- 1.
- Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,
- 2.
- Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
- 3.
- sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge.
(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
- 1.
- Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und
- 3.
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.
(3) 1Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. 2Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. 3Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zugrunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. 4Die Vorschriften betreffend die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. 3Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. 4Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. 5Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag.
(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden.
(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 11 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 36 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 11 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell | vor 18.12.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 InvStG Spezial-Investmenterträge
... Erträge nach § 35, 2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen ...
§ 35 InvStG Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge (vom 18.12.2019)
... Erträge der Vorjahre, der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 , der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der ... beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet. (7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend ...
§ 37 InvStG Ermittlung der Einkünfte (vom 29.12.2020)
... 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen. (3) Absetzungsbeträge, die einem ...
§ 40 InvStG Abzug der Allgemeinkosten
... sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Laufende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in § 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren ...
§ 51 InvStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 01.01.2025)
... Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... 30 Absatz 3, 9. § 31 Absatz 1 und 3, 10. § 35, 11. § 36 Absatz 4 , 12. § 42 Absatz 1 und 2, 13. § 52 Absatz 2, 14. § ... 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf ... in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, ... in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter ... die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird, 6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen. (3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 19 Absatz 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf ... einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, ... einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt, 5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter ... die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird, 6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in ...
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