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§ 36
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§ 36 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022
BGBl. I S. 1197
(
Nr. 27
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 04.06.2024
BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4
Allgemeine Marktordnungsvorschriften
6 weitere Fassungen
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wird in 7 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
§ 35
←
→
§ 37
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 36 wird in
1 Vorschrift zitiert
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in
§ 15 Absatz 2
festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.
§ 35
←
→
§ 37
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Zitierungen von
§ 36 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 37 OGErzeugerOrgDV Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
... Die Vorschriften der §§ 31 bis
36
gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder ...
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