§ 36 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 36 Ladung zum Prüfungstermin


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.

(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.

(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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Zitierungen von § 36 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...


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