§ 36a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenErdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 29a EWPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023) ... aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 37a StromPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023) ... aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 3 EWPBGEG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzuschuss; Verordnungsermächtigung". 2. ... Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und ... 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Zitate in aufgehobenen TitelnRehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Eingangsformel ReHV ... Grund des § 36a Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) eingefügt ...
§ 1 ReHV Anwendungsbereich ... zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen ...
§ 2 ReHV Entstandene Energiekosten ... Die entstandenen Energiekosten im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der ... Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt. (3) Zusätzlich zu § 36a Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie zu ... dem 31. Dezember 2021 keine Energiekosten im Jahr 2021 angefallen, ist eine Differenz im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht festzustellen und daher ein Zuschuss ...
§ 3 ReHV Antragstellung (vom 29.12.2023) ... Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches ... 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem ... (2) Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für ... für Rehabilitation erfüllen. (3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. (4) Die ... haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen. ...
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