Tools:
Update via:
§ 36a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- 2.
- die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
- 3.
- eisenbereifte Fahrzeuge,
- 4.
- Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
- 5.
- Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
- 6.
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
- 7.
- die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren *),
- 8.
- die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.
(3) 1Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. 2Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. 3Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 5 V. v. 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 m.W.v. 1. September 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 36a StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 8 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug ...
Zitat in folgenden Normen
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 22.04.1988 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
§ 1 35. StVZOAusnV (vom 03.07.2021)
... Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein. (4) Abweichend von § 36a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen in den Fällen des Absatzes 1 keine zusätzlichen Radabdeckungen vorhanden zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt. 5. In § 36a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36a_StVZO.htm