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§ 37 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 37 Abordnung



(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.

(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.

(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.

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Zitierungen von § 37 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts
... der Gerichtsorganisation, b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ...
§ 78 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts (vom 01.04.2009)
... der Gerichtsorganisation, b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 6 RpflAnpG Versetzung, Abordnung und Verwendung von Richtern auf Probe
... Vorschriften über Versetzung und Abordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß sie längstens ...