Tools:
Update via:
§ 37 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
§ 37 Anwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
(2) 1In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. 2In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.
(3) 1Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. 2§ 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste.
(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht.
(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist
- 1.
- § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden;
- 2.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt;
- 3.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 600.000 Deutsche Mark tritt;
- 4.
- § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden;
- 5.
- § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256.000 Euro ein Betrag von 500.000 Deutsche Mark tritt.
(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.
(7) 1§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. 2§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht.
(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.
(10) 1§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. 2§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.
(12) 1Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. 2§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. 3§ 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.
(13) 1§ 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. 2§ 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.
(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017 entsteht.
(16) 1Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. 2§ 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgesprochen wurde.
(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.
(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht.
(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht.
(21) § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
(22) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
Text in der Fassung des Artikels 34 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 37 ErbStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 ErbStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 30 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... erfolgt keine Beschränkung auf den Wert des Anteils." 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 ...
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 11 BeitrRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt." 8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und ...
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 5 Brexit-StBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... § 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 6 PartFinÄndG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt. 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 ...
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 17 IntErbRVGEG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... „Europäischen Nachlasszeugnissen" eingefügt. 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der ...
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 7 gelten nicht, wenn ein Antrag nach § 13c gestellt wurde." 10. Dem § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, ...
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 8 KGSNeuRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind." 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 18 UStIntG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids oder des Steuerbescheids." 4. Dem § 37 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) Die §§ 19a und 28 in der ...
Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
Artikel 6 GrStRefUG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden." 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 14 JStG 2010 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... „neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6" gestrichen. 6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) § 13 Absatz 1 ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... ergibt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 12. Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 34 JStG 2024 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html 8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt: „(21) § 10 ...
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 10 StÄndG 2015 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... (§ 139b der Abgabenordnung)," eingefügt. 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 StUmgBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 35 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3" gestrichen. 8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt: „(13) § 17 in ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 8 StVereinfG 2011 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) § 13a Absatz 1a und § 13b ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 6 WaBeG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren." 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 28 WaChaG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Angabe „600 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 4. Dem § 37 wird folgender Absatz 20 angefügt: „(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_ErbStG.htm