Tools:
Update via:
§ 37 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
|
§ 37
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_GVG.htm