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§ 37 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
§ 37 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. 2Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
(5) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.
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Zitierungen von § 37 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VAG Geltungsbereich
... zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis ... Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, ...
§ 38 VAG Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
... Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend. (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende ...
§ 68 VAG Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
... Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. § 37 , § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 31, 2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 , 3. die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 , die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 44 DMBilG Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 10 PFAV Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (vom 13.01.2019)
... einzureichen: 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 ... a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine ... des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , wobei Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet haben, ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 16 BerVersV Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
... 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung und in doppelter Ausfertigung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen ... a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine ... handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... und in Formblatt 3 in der Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt. 7. Das Muster 6 wird ... in Formblatt 2 in der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt. (7) Das ... 4. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 193 des ... 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. § 45 Absatz 2 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 , die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und ...
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