Einem Wertpapierinstitut sind verboten:
- 1.
- die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
- 2.
- die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer ... mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt, 9. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, ...
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411