§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
1Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des
§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der
Anlage 19a fest.
2Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch
§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach
§ 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
3Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.
4Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in
§ 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben.
5Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
6Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
7Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.
Frühere Fassungen von § 38 BWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 45 BWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 18.09.2024) ... von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 5 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben, ...
§ 86 BWO Öffentliche Bekanntmachungen (vom 18.09.2024) ... Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen ...
Zitat in folgenden NormenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 19a (zu § 38 Satz 1 ) Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des ... 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen. 18. § 38 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: ... „auch dieser" durch die Wörter „auch diese" und die Angabe „ § 38 Satz 4" durch die Angabe „§ 38 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 3 ... „auch diese" und die Angabe „§ 38 Satz 4" durch die Angabe „ § 38 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort ... eingefügt. 58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1 ) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 2. In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) ...
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... Wort „allen" das Wort „weiteren" eingefügt. 15. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt: „Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den ... Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
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