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§ 38 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 38 Steuerpflicht von Portfoliodividenden
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.
(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.
Zitierungen von § 38 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41), 13. vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... der in § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1 , § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten ...
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