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§ 38 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 38 Derzeitiges Einkommen



1Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. 2Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 38 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 SEG Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich (vom 01.01.2025)
... unberücksichtigt. In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen ( § 38 ), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der ...
§ 39 SEG Referenzeinkommen (vom 01.01.2025)
... 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen ( § 38 ), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der ... ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst." 15. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Derzeitiges Einkommen Derzeitiges ... 39 Absatz 4 angepasst." 15. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Derzeitiges Einkommen Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches ...