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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 38 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 38 Derzeitiges Einkommen
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ergibt. 4Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.
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Zitierungen von § 38 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 SEG Referenzeinkommen
... 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. Bei ...
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