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§ 38 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 38 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; - 2.
- die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
- 3.
- die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
- 4.
- 1die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. 2Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 38 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 17 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877 |
aktuell vorher | 16.11.2012 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2012 BGBl. I S. 2291 |
aktuell | vor 16.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat. ...
§ 36 WoGG Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen (vom 01.01.2023)
... unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung: 1. vierteljährlich ...
§ 43 WoGG Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( § 38 Nummer 4 ) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Elfte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Zehnte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2486
Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des WohngeldgesetzesV. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... durch das Wort „Erhebungszeitraums" ersetzt. 7. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort „regeln" die Wörter „; dabei kann auch ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 38 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 14 des Gesetzes vom ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 6 WoGG-NG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (BGBl. I S. 2904), außer Kraft. (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 2 bis 5 und ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt. 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein ... Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( § 38 Nummer 4 ) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage ...
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