§ 38 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
- a)
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- b)
- des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
- 2.
- die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
- 3.
- die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
- 4.
- 1die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. 2Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.
Frühere Fassungen von § 38 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020) ... Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat. ...
§ 43 WoGG Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023) ... Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( § 38 Nummer 4 ) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Elfte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Zehnte Verordnung zur Änderung der WohngeldverordnungV. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2486
Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des WohngeldgesetzesV. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes ... „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt. 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein ... Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( § 38 Nummer 4 ) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage ...
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