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§ 38a - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 38a Häusliche Pflege
(1) 1Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. 2Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 3Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. 4§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen
- 1.
- zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder
- 2.
- zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Personen bei der Gestaltung ihres Alltags
(3) 1Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.
(4) 1Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
- 1.
- während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr, im Fall des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, und
- 2.
- während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(6) 1Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 bis 3b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2§ 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 38a BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38a BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 BBhV Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (vom 01.04.2024)
... Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ ...
§ 38 BBhV Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen (vom 01.01.2017)
... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § ...
§ 38b BBhV Kombinationsleistungen (vom 01.04.2024)
... Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 ... § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 ... § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe ... Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird ...
§ 38c BBhV Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (vom 01.04.2024)
... Für die Fahrtkosten gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die ... 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- und ...
§ 38d BBhV Teilstationäre Pflege (vom 01.01.2017)
... für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b ...
§ 38f BBhV Ambulant betreute Wohngruppen (vom 01.01.2017)
... Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die ...
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024)
... 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für: 1. Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6 , 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne ... Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen, 3. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b. (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ...
§ 54 BBhV Antragsfrist (vom 01.04.2024)
... beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024)
... die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5 , des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. (2) Ist die Pflegebedürftigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 29. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ... ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „ § 38a " ersetzt. 32. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... ist, und 5. eine Begleitperson medizinisch notwendig ist." 27. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen § 38a Häusliche Pflege § 38b Kombinationsleistungen § 38c ... Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ ... sind." 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen ... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a ... §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend ... 38b Kombinationsleistungen (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a ... 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a ... 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe ... gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird ... für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig. § 38e Kurzzeitpflege ... § 38f Ambulant betreute Wohngruppen Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die ... beihilfefähig für: 1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6, 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In ... Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die ... ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 29. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach den ... besteht. Für die Fahrtkosten gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die ... 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- und ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § ... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn ... b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegeleistungen" die Wörter „nach § 38a Absatz 3" eingefügt. c) In Satz 3 werden jeweils die Wörter ... die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5 , des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 ...
Artikel 2 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt. 3. § 38a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ...
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