§ 38a - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 38a


§ 38a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung G. v. 21. Oktober 2011 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 27. Oktober 2011

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Frühere Fassungen von § 38a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2011Artikel 3 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2082

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
Artikel 3 ZPO522ÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... durch die Angabe „2014" ersetzt. 2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a (1) Für ... 2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen ...


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