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§ 39 - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 39 Notarvertretung
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. 2Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). 3Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. 4Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.
(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) 1Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. 3Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. 4Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. 5Für den Notar kann auch ein nach § 1814 *) des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1884 *) des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.
(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 1 G. v. 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 39 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 5 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell | vor 01.08.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 BNotO Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung (vom 01.08.2021)
... Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung ( § 39 Absatz 2 ) eine angemessene Vergütung zu ...
§ 44 BNotO Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung (vom 01.08.2021)
... der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen ...
§ 56 BNotO Notariatsverwalter (vom 01.08.2021)
... § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1. (4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer ...
Zitat in folgenden Normen
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 1 NotVPV Eintragung von Amtspersonen (vom 01.01.2022)
... werden: 1. Notarassessoren, 2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung , 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, ... im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung, 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt. 34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst: „§ 39 Notarvertretung (1) Die ... ersetzt. 34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst: „ § 39 Notarvertretung (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag ... 43 wird das Wort „dem" durch das Wort „der" und die Angabe „Vertreter ( § 39 Abs. 2 )" durch die Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)" ersetzt. 37. ... und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)" durch die Wörter „Vertretung ( § 39 Absatz 2 )" ersetzt. 37. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1. (4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 5 VBRRefG Änderung der Bundesnotarordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 1896" durch die Angabe „§ 1814" und die Angabe ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 3 RASvStG Änderung der Bundesnotarordnung
... 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3", der abschließende ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... werden: 1. Notarassessoren, 2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung , 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete ... im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung, 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer ...
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