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§ 39 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 39
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. 2Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. 3Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. 4Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
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Zitierungen von § 39 BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Vereinsgesetz
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 30 VereinsG Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften (vom 01.01.2016)
... 21 des Grundgesetzes beziehen. (2) Unberührt bleiben 1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, 2. die §§ 43 und ...
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