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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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§ 39 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); aufgehoben durch § 152 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 39 Zweckbindung der Fördermittel
1Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. 2Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_FFG_2016.htm