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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 39 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton",
- 2.
- „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten",
- 3.
- „Durchführen von Hochbaumaßnahmen" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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