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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 39 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton",

2.
„Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten",

3.
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

 
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